Dies habe zur beanstandeten unlogischen Eigenmietwerterhöhung geführt. Mit der ausserordentlichen Bewertung am 25. November 2005 sei zudem die sogenannte Verjüngung bereits berücksichtigt worden. Die Steuerverwaltung habe zudem das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt, indem trotz mehrmaligem Verlangen kein Augenschein durchgeführt worden sei. Dies stelle auch eine Rechtsverweigerung dar.