"1. Die beiden gleichzeitig eröffneten Entscheide seien aufzuheben und aufgrund des identischen Sachverhalts aus prozessökonomischen Erwägungen zu vereinigen. 2. Der Eigenmietwert sei auf seine Richtigkeit zu überprüfen und neu festzulegen. 3. Eventualiter, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen."