13-14 [2016]). Die Steuerverwaltung erwiderte mit E-Mail vom 4. September 2023, dass kein Augenschein notwendig sei, da die Beurteilung anhand der Unterlagen habe vorgenommen werden können (pag. 13 [2016]). Mit E- Mail vom 4. September 2023 hielten die Rekurrenten fest, dass erst später festgestellt worden sei, dass aufgrund falscher Plangrundlagen zwei Räume statt einer bewertet worden seien. Deshalb sei es der Steuerverwaltung nicht möglich gewesen, anhand der seinerzeitigen Unterlagen eine korrekte Beurteilung vorzunehmen. Am Begehren eines Augenscheins wurde fest-