J. Mit E-Mail vom 30. August 2023 ersuchten die Rekurrenten erneut um einen Augenschein (pag. 15 und pag. 21 [2016]; pag. 23 [2017]). Die Steuerverwaltung verwies darauf, dass bereits am 11. November 2016 ein Augenschein durchgeführt worden sei und die Steuerverwaltung AB die Einsprachen ohne erneuten Augenschein habe beurteilen können (pag. 14 und pag. 20 [2016]; pag. 12 [2017]). Dem entgegneten die Rekurrenten mit E-Mail vom 1. September 2023, dass der Augenschein die ________ (C.________ Gbbl. Nr. ________) und nicht die hier interessierende Liegenschaft betroffen habe (pag. 13-14 [2016]).