I. Die Steuerverwaltung teilte den Rekurrenten mit Schreiben vom 28. August 2023 mit, dass sie die Einsprachen der Steuerjahre 2016 und 2017 gemäss beiliegender Stellungnahme der Steuerverwaltung AB abzuweisen gedenke (pag. 26 [2016]; pag. 18 [2017]). In ihrem Bericht vom 16. August 2023 zum Steuerjahr 2017 hielt die Steuerverwaltung AB im Wesentlichen fest, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein Anlass für einen Augenschein bestehe. Die Raumaufnahme stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die ganze Fläche von Küche/ehemaligem Wohnzimmer könne nicht als Wohnküche verstanden werden.