F. Die Steuerverwaltung teilte den Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 mit, dass sie die Einsprachen der Steuerjahre 2016 und 2017 gemäss beiliegender Stellungnahme der Steuerverwaltung AB abzuweisen gedenke (pag. 45 [2016]; pag. 37 [2017]). In ihrem Bericht vom 15. November 2022 zum Steuerjahr 2016 (nicht nummerierte Beilage zur Vernehmlassung zur Steuerperiode 2016 vom 14.12.2023) hielt die Steuerverwaltung AB fest, dass die Aktenprüfung keinerlei Hinweise auf Unstimmigkeiten in der Bewertung ergeben habe. Die Beurteilung liege innerhalb des üblichen Ermessensspielraums einer Bewertung.