Dass die gewählte Vertragskonstruktion gegenüber einer anderen möglichen Vertragsformulierung ungewollte Steuerfolgen hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, dass der Kaufpreis der Liegenschaft nicht abweichend von der Verurkundung beliebig umgedeutet werden kann. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen.