6. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass zivilrechtlich das gewünschte Resultat – vorliegend die Eigentumsübergabe des Grundstücks in C.________ von der Rekurrentin an ihren Sohn – auf unterschiedliche Arten möglich ist. Je nach Wahl der Eigentumsübertragung zeitigen diese unterschiedliche steuerrechtliche Folgen. Die Aufklärung hierüber obliegt dem Notar, der die Verurkundung vornimmt. Dass die gewählte Vertragskonstruktion gegenüber einer anderen möglichen Vertragsformulierung ungewollte Steuerfolgen hat, ändert daran nichts.