5. Der vom Vertreter beantragte Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wird bei (unentgeltlichen) Eigentumswechseln durch Schenkung (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug gewährt (vgl. Art. 131 Abs. 1 StG). Wie sich in E. 4.2 hiervor gezeigt hat, handelt es sich bei dem öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag. Ebenfalls ist in der öffentlichen Urkunde mit keinem Wort ein Erbvorbezug erwähnt. Auch in der Deklaration und Veranlagung der Handänderungsteuer wird als Geschäftsgegenstand "Kaufvertrag" ausgewiesen (pag. 68). Demzufolge ist auch kein Steueraufschub nach Art. 131 StG möglich.