vertrag handelt, der den gemeinsamen, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien umgesetzt hat. Es bleibt anzumerken, dass die öffentliche Urkunde für die bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Unrichtigkeit des Kaufvertrags wird vorliegend weder vorgebracht noch nachgewiesen, weshalb dieser wie beurkundet als richtig zu qualifizieren ist.