-5- Die Rekurrentin erwirbt in einem ersten Schritt aufgrund des Kaufvertrags – zumindest für eine logische Sekunde – die Kaufpreisforderung (erstes Rechtsgeschäft), welche sie im Anschluss mittels Schenkung ihrem Sohn wieder erlässt (zweites Rechtsgeschäft). Zudem wird – wie die Steuerverwaltung richtig angemerkt hat – in den weiteren Vertragsbestimmungen des Vertrags (Ziffer III) auf die obligationenrechtlichen Normen betreffend Kaufvertrag verwiesen. Es ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass diese Elemente in einem Vertrag für eine gemischte Schenkung so nicht deklariert würden. Somit ist erstellt, dass es sich vorliegend um einen Kauf-