4.2 Gegenstand des öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäfts ist gemäss Ziffer II/1 des Vertrags der Verkauf des besagten Grundstücks von der Rekurrentin an ihren Sohn (pag. 59). Ferner wurden der diesbezügliche Kaufpreis (Ziffer II/2; pag. 59) und die Zahlungsmodalitäten (Ziffer II/3; pag. 59) vereinbart. Dabei wurde beschlossen, dass der Übernehmer einerseits den Betrag zur Ablösung der bestehenden Hypothekarverbindlichkeit auf das entsprechende Liegenschaftskonto der Rekurrentin überweist. Andererseits wurde ein Restkaufpreis von CHF 133'000.-- aufgeführt, den die Rekurrentin ihrem Sohn im Sinn einer Schenkung erlasse (pag.