4.1 Die Auslegung hat demgemäss mit dem Wortlaut des Vertrags zu beginnen. Der zu beurteilende Vertrag ist als "Kaufvertrag" betitelt und hat die Übertragung des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. ________ von der Rekurrentin an ihren Sohn zum Inhalt (pag. 53-66). Dies war auch gemäss dem Vertreter die grundsätzliche Absicht der Parteien, jedoch sei das Rechtsgeschäft nicht als Kauf, sondern als gemischte Schenkung zu verstehen.