Diese Nichtübereinstimmung von Willen und Erklärungen wird grundsätzlich für unbeachtlich gehalten, wenn und soweit der wirkliche Wille der Parteien übereinstimmt. Dieser im Rechtssprichwort "falsa demonstratio non nocet" zusammengefasste Grundsatz gilt an sich für alle Fälle, in denen es zu einer derartigen Diskrepanz von Wille und Erklärung kommt (Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, N. 13 f. und N. 18 ff. zu Art. 18 OR). Wer den vom objektiven Verständnis – insbesondere vom Wortlaut – abweichenden ("unrichtigen"), aber übereinstimmenden Willen der Parteien behauptet, hat ihn zu beweisen (Wolfgang Wiegand, a.a.O., N. 49 zu Art. 18 OR).