4. Die Vertragsauslegung richtet sich in erster Linie nach dem empirisch festzustellenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragspartner (Art. 18 Abs. 1 OR; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Art. 18 Abs. 1 OR behandelt Fälle, bei denen eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Erklärung und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien vorliegt. Diese Nichtübereinstimmung von Willen und Erklärungen wird grundsätzlich für unbeachtlich gehalten, wenn und soweit der wirkliche Wille der Parteien übereinstimmt.