Es sei von Anbeginn die Absicht der Parteien gewesen, dass der Sohn die Liegenschaft im Sinn einer gemischten Schenkung zu den anhaftenden Grundpfandforderungen übernehme, darüber hinaus aber keinen Kaufpreis bezahle. Entsprechend bestehe das vorliegende Rechtsgeschäft lediglich aus einer Schenkung sowie der Übernahme der aufhaftenden Grundpfandforderungen, welche nach Art. 131 Abs. 3 Bst. a StG keine Besteuerung auslöse.