-4- einen Kaufpreis hätten ausweisen wollen. Der Vertreter bringt vor, nicht die Vertragsterminologie, sondern der effektive, materiellrechtliche Inhalt des Vertrags sei steuerrechtlich massgebend (falsa demonstratio non nocet). Dies gelte selbst bei der öffentlichen Beurkundung, bei welcher es zu den Berufspflichten des Notars gehöre, den wirklichen Willen der Parteien festzustellen. Es sei von Anbeginn die Absicht der Parteien gewesen, dass der Sohn die Liegenschaft im Sinn einer gemischten Schenkung zu den anhaftenden Grundpfandforderungen übernehme, darüber hinaus aber keinen Kaufpreis bezahle.