3. Die Steuerverwaltung argumentiert, es handle sich vorliegend sowohl nach Wortlaut als auch nach dem Inhalt der öffentlichen Urkunde um einen Kaufvertrag, auch wenn die Rekurrentin dem Erwerber bzw. Übernehmer einen Teil des Kaufpreises erlasse. Der Vertrag weiche wörtlich und inhaltlich von einem Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund ab. So würden beispielsweise ein Kaufpreis sowie Zahlungsmodalitäten vereinbart. Im Weiteren würde auch auf Bestimmungen betreffend Kaufvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220) verwiesen. Schliesslich sei die Bezifferung der Schenkungssumme ungewöhnlich, zumal ein Grundstück und nicht ein bestimmter Geldbetrag verschenkt werde.