2. Vorliegend ist strittig, ob die mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2023 veranlagte Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von CHF 36'585.-- aufgeschoben werden kann oder nicht. Hierzu muss in einem ersten Schritt geprüft werden, wie das mit öffentlicher Urkunde vom 18. November 2022 abgeschlossene Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist. In einem zweiten Schritt muss schliesslich geprüft werden, ob dieses Rechtsgeschäft entgeltlich oder unentgeltlich ist bzw. ob die Gewinnsteuer aufgeschoben werden kann oder nicht.