Schliesslich dürfe der Argumentation des Vertreters auch im Hinblick auf das Kongruenzprinzip nicht gefolgt werden. Denn ein Steueraufschub hätte zur Folge, dass der Erwerber im Zeitpunkt eines dereinstigen Weiterverkaufs der Liegenschaft als Erwerbspreis nur den amtlichen Wert im Zeitpunkt der Übertragung oder die wohl noch tieferen effektiven Anlagekosten des Rechtsvorgängers geltend machen dürfte. -3- F. Am 28. Dezember 2023 hat der Vertreter zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.