283'000.-- festgesetzt worden, wodurch der Rekurrentin zunächst eine Forderung in entsprechender Höhe zugestanden worden sei. Darin liege die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts begründet. Die in Ziffer II/3 vereinbarte Zahlungsmodalität (Erlass bzw. Schenkung) sei nach ständiger Rechtsprechung zur Erlösbestimmung irrelevant. Schliesslich dürfe der Argumentation des Vertreters auch im Hinblick auf das Kongruenzprinzip nicht gefolgt werden.