Ferner weiche die effektiv gewählte Rechtsschrift vom Wortlaut und vom Inhalt her deutlich von einem Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund ab. So werde abweichend davon ein Kaufpreis mit Zahlungsmodalitäten definiert und Hinweise auf Bestimmungen des Kaufvertrags im OR gemacht. Ferner sei auch die Definition einer Schenkungssumme ungewöhnlich, zumal ein Grundstück und nicht ein bestimmter Geldbetrag verschenkt werde. Folglich hätten die Vertragsparteien sich bewusst für einen Kaufvertrag entschieden, um gegenüber der Bank einen Kaufpreis ausweisen zu können. Darüber hinaus sei durch Ziffer II/2 des Kaufvertrags ein Kaufpreis von CHF 283'000.--