E. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Dezember 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die Rekurrentin bzw. deren Vertreter selbst widerspreche, wenn er einerseits vorbringt, es sei ein Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund abgeschlossen worden. Andererseits sei aber ein Kaufvertrag mit einem Teilerlass des Kaufpreises beurkundet worden. Ferner weiche die effektiv gewählte Rechtsschrift vom Wortlaut und vom Inhalt her deutlich von einem Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund ab.