Seinen Antrag begründet er zusammengefasst damit, dass die vorliegende Handänderung in Anbetracht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zweifellos unentgeltlicher Natur sei. Die gesetzliche Grenze für eine Schenkung an einen gesetzlichen Erben, welche dem Erbvorbezug gleichgestellt sei, werde nicht überschritten. Demzufolge müsse das Rechtsgeschäft einen vollumfänglichen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zur Folge haben.