-2- ergänzte ihre Begründung mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend gemischte Schenkungen, wonach die Aufteilung solcher Rechtsgeschäfte in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil abgelehnt werde. Entsprechend sei der vereinbarte Vertrag mit einem Kaufpreis von CHF 283'000.-- einheitlich als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen.