Er sei gleichzeitig ihr gesetzlicher und ausgleichungspflichtiger Erbe. Aus der öffentlichen Urkunde gehe hervor, dass dieser ausschliesslich die Grundpfandschulden der Rekurrentin übernehme, ansonsten aber keine zusätzlichen Leistungen oder Verpflichtungen zu ihren Gunsten eingegangen sei. Damit sei offenkundig erstellt, dass es sich bei dem der Steuerveranlagung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft um eine unentgeltliche Handänderung handle und der Grundstückgewinn vollständig aufgeschoben werden müsse. C. Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache – unter Verweis auf die Veranlagungsverfügung vom 25. Juli 2023 – vollumfänglich ab. Sie