Entgegen dem Titel "Kaufvertrag" der öffentlichen Urkunde sei gemäss beurkundeter und übereinstimmender Willenserklärung der Parteien offenkundig kein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern ein Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund (gemischte Schenkung) vereinbart worden. Zudem seien ein Erbvorbezug bzw. eine Schenkung nur dann unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich in der Übernahme von Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter bestehe. Vorliegend sei der Sohn der Rekurrentin der Übernehmer. Er sei gleichzeitig ihr gesetzlicher und ausgleichungspflichtiger Erbe.