Es sei nie ein Kaufpreis für die Liegenschaft bezahlt worden. Der im Vertrag aufgeführte Kaufpreis sei lediglich eingesetzt worden, um den Verkehrswert der Liegenschaft aufzuzeigen, damit der Übernehmer anschliessend bei einer Bank Fremdkapital zur Finanzierung der Renovation habe aufnehmen können. Der Kaufpreis sei mit einem Schuldüberbund verrechnet und der Restbetrag als Schenkung ausgewiesen worden. Entgegen dem Titel "Kaufvertrag" der öffentlichen Urkunde sei gemäss beurkundeter und übereinstimmender Willenserklärung der Parteien offenkundig kein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern ein Schenkungsvertrag mit Schuldüberbund (gemischte Schenkung) vereinbart worden.