B. Hiergegen hat die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ (Vertreter), am 9. August 2023 Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben. Der Vertreter beantragte die Vornahme einer neuen Veranlagung. Es sei die Unentgeltlichkeit der Handänderung festzustellen und folglich ein allfälliger Grundstückgewinn aufzuschieben. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, dass von Beginn weg eine gemischte Schenkung beabsichtigt gewesen sei. Es sei nie ein Kaufpreis für die Liegenschaft bezahlt worden.