-8- CHF 1'500.-- und Gutachterkosten von CHF 1'678.15) werden dem Rekurrenten zu 34 %, ausmachend CHF 1'080.55, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks D.________ Nr. 1________ wird auf CHF 811'650.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2020.