200 Abs. 3 StG. Der vom Rekurrenten beantragte Wert von CHF 692'500.-- (Mittelwert aus CHF 655'000.-- und CHF 730'000.--, siehe Bst. C hiervor) liegt um CHF 354'050.-- unter dem Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid. Die tatsächliche Reduktion gemäss vorliegendem Rekursentscheid beträgt CHF 234'900.--. Damit obsiegt der Rekurrent zu 66 % (CHF 234'900.-- / CHF 354'050.--). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 3'178.15 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von