Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Vorliegend hat sich die Steuerverwaltung mit ausreichendem Detaillierungsgrad zu den in der Einsprache vorgebrachten Kritikpunkten geäussert. Auch dass die Steuerverwaltung aufgrund der Akten entschieden und auf einen Augenschein verzichtet hat, stellt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.