6.5 Nach den vorstehenden Ausführungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks D.________ Gbbl. Nr. 1________ auf CHF 811'650.-- festzusetzen.