6.4 Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern sich die geplante Ausdehnung der Grundwasserschutzzone stark negativ auf den Wert des Grundstücks Nr. 1________ auswirken sollte. Zwar wäre gemäss Beilage 9 zur Stellungnahme vom 31. März 2023 mit der Ausweitung der Zone ein Bau- und Gülleverbot verbunden. Durch die Lage in der Landwirtschaftszone sind bauliche Massnahmen am Gebäude allerdings auch nach geltendem Recht nur eingeschränkt möglich. Ein Gülleverbot würde die Wohnqualität nach Ansicht der Steuerrekurskommission im Übrigen sogar verbessern.