6.3 Anschliessend macht der Rekurrent geltend, dass der steigende amtliche Wert des Grundstücks dazu führe, dass die "Vermögenssteuerbremse" nach Art. 66 StG kaum mehr zur Anwendung komme, denn "die Obergrenze des Vermögensertrags von 25 % wird so fast nie erreicht bzw. untergraben". Art. 66 Abs. 1 StG sieht eine Reduktion der Vermögenssteuer vor, falls diese 25 % des Vermögensertrags übersteigt. Es verhält sich somit gerade umgekehrt, als der Vertreter geltend macht: Bei gleichbleibenden Vermögenserträgen (z.B. Eigenmietwert) führen ansteigende Vermögenswerte (z.B. amtlicher Wert eines Grundstücks) dazu, dass die Vermögenssteuerbremse eher wirksam wird.