Ergänzend sei noch erwähnt, dass das Wohnhaus des Rekurrenten als altrechtlich im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) gelten dürfte, womit es von den Nutzungsbeschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes ohnehin nicht tangiert wäre (Art. 11 Abs. 1 ZWG).