sowie zur Auftragserteilung für die Bewertungen (Bst. d). Aus Art. 180 StG können steuerpflichtige Personen keine Rechtsansprüche ableiten, für deren Beurteilung die Steuerrekurskommission zuständig ist. In Frage käme höchstens ein aufsichtsrechtliches Verfahren, das in die Zuständigkeit der Finanzdirektion fallen würde. Der vom Vertreter ebenfalls ins Feld geführte Art. 183 Abs. 2 StG betrifft sodann die ausserordentliche Neubewertung eines Grundstücks (siehe E. 3.2 hiervor) und ist für das vorliegende Verfahren, das die allgemeine Neubewertung 2020 betrifft, nicht relevant. Ergänzend sei noch erwähnt, dass das Wohnhaus des Rekurrenten als altrechtlich im Sinn von Art.