-6- verwaltung im Rahmen der amtlichen Bewertung zuständig ist (Abs. 2 und 3 regeln die Zuständigkeiten der Gemeinden und des Regierungsrats). Vom Vertreter erwähnt werden die Zuständigkeiten der Steuerverwaltung zur Durchführung der amtlichen Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 180 Abs. 1 Bst. a StG), zur Erhebung der Bewertungsgrundlagen und zum Stellen eines Antrags auf Einberufung der kantonalen Schatzungskommission (Bst. b) sowie zur Auftragserteilung für die Bewertungen (Bst.