Dementsprechend besteht kein Anspruch auf einen amtlichen Wert in Höhe von 70 % (oder 77 %) des Verkehrswerts. Nichtsdestotrotz sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der von der Delegation der Steuerrekurskommission errechnete amtliche Wert von CHF 811'650.-- genau 70 % des Mittelwerts von CHF 1'162'000.-- ausmacht, der sich aus der vom Rekurrenten eingereichten rudimentären Verkehrswertschätzung ergibt, die eine Bandbreite von CHF 944'000.-- bis CHF 1'380'000.-- aufweist (Beilage zum Rekursschreiben vom 27.1.2023).