D. Die Steuerverwaltung hat sich am 9. März 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 15. Juli 2020 und den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2022. Zudem erklärt die Steuerverwaltung, dass sie aufgrund der vom Rekurrenten getätigten Investitionen und der Entwicklung der Grundstückpreise in der Gemeinde D.________ davon ausgehe, dass der amtliche Wert in einem üblichen Verhältnis zum Verkehrswert liege.