Der tatsächliche Verkehrswert liege jedoch deutlich tiefer. Weiter verstosse der Einspracheentscheid gegen die gesetzliche Vorgabe, wonach der amtliche Wert unter Berücksichtigung der Altersvorsorge und der Wohneigentumsförderung massvoll festzusetzen sei. Ergänzend wirft der Rekurrent der Steuerverwaltung vor, im Einspracheentscheid nicht ausreichend auf seine Einwendungen eingegangen zu sein.