A. Das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1________ ist im Jahr 2000 vom landwirtschaftlichen Grundstück Nr. 2________ abgetrennt und von der Unterstellung unter das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ausgenommen worden. Es ist im Alleineigentum von A.________ (fortan: Rekurrent). Auf dem Grundstück liegt der Wohnteil des früheren Bauernhauses (Gebäude Nr. 93), der nach der Abparzellierung grundlegend umgebaut worden ist und heute je eine Wohnung im Erd- und Obergeschoss (inkl. Galerie im Dachgeschoss) enthält.