15. Wie eingangs erwähnt, ist der Rekurrent in diesem Verfahren berechtigt, allein Rekurse zu erheben gegen den Einspracheentscheid (E. 1.1). Ein Prozesserfolg Einzelner kommt gegebenenfalls auch den Gesamthänderinnen und Gesamthändern zugute, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben (Michel Daum, a.a.O., N. 9 zu Art. 13 VRPG). Vorliegend wirkt die Aufhebung des Einspracheentscheids gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft des D.________. Deshalb sind die vorliegenden Entscheide nicht nur dem Rekurrenten, sondern auch B.________ und C.________ zu eröffnen (vgl. Bst. A). Aus diesen Gründen wird erkannt: