13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Ihm ist folglich der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Hingegen sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.--, der unterliegenden EG G.________ aufzuerlegen, deren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG; RKE 100 2021 284 vom 22.6.2022, E. 6, mit Hinweisen). 14. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG).