Warum die EG G.________ auf die verwendete ZPV-Nummer zurückgekommen ist bzw. inwiefern die entsprechende Anpassung rechtlich notwendig war, ist für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar. Insofern liegt darin kein Grund, auf rechtskräftige Veranlagungsverfügungen bzw. den Einspracheentscheid hinsichtlich der Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zurückzukommen.