nur in diesem Umfang Liegenschaftssteuern erheben kann. Konkret je CHF 3'300.25 an Liegenschaftssteuern für das Jahr 2020 und 2021 und CHF Null betreffend die Liegenschaftssteuern für das Jahr 2022 (Abschreibung im Einspracheentscheid vom 28.3.2023). Dementsprechend ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 (an die ZPV-Nr. 3________; basierend auf den Liegenschaftssteuerveranlagungsverfügungen vom 22. Mai 2023) hinsichtlich der Liegenschaftssteuern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 der Grundstücke G.________ Gbbl. Nrn. 1 und 2 aufzuheben.