11. Folglich liegen keine Gründe vor, welche ein Rückkommen auf die Veranlagungsverfügungen vom 31. Dezember 2020 (Liegenschaftssteuer für das Jahr 2020) und 31. Dezember 2021 (Liegenschaftssteuer für das Jahr 2021) bzw. den Einspracheentscheid vom 28. März 2023 (Liegenschaftssteuer für das Jahr 2022) rechtfertigen würden (alle an ZPV- Nr. 2________). Diese rechtskräftigen Veranlagungen bzw. der rechtskräftige Einspracheentscheid haben Bestand, womit die EG G.________ nur in diesem Umfang Liegenschaftssteuern erheben kann.