Ein entsprechender Hinweis findet sich im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Liegenschaftssteuerverfügungen (siehe bspw. Verfügung vom 31.12.2020, Beilage 1 zum Schreiben vom 12.1.2024). Immerhin wird im genannten Entscheid der Steuerrekurskommission darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen die Gemeinde von der ausserordentlichen Neubewertung Kenntnis hat, verfahrensrechtlich angezeigt wäre, das Liegenschaftssteuerverfahren gestützt auf Art. 38 VRPG zu sistieren, bis der neue amtliche Wert rechtskräftig ist