Dabei wurde als entschuldbar angesehen, wenn die Gemeinde im Massenverfahren der Liegenschaftssteuererhebung nicht systematisch den Sachumstand abklärt, ob Gründe eingetreten sind, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen. Damit wird den häufigen Fällen Rechnung getragen, in denen ein im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung korrigierter amtlicher Wert erst nach Ablauf des Jahres rechtskräftig feststeht, ab dem er gültig ist (RKE 100 2018 257 vom 25.10.2018, E. 3.3.1 ff.). Ein entsprechender Hinweis findet sich im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Liegenschaftssteuerverfügungen (siehe bspw. Verfügung vom 31.12.2020, Beilage 1 zum Schreiben vom 12.1.2024).