10.2 Mit Entscheid RKE 100 2018 257 vom 25. Oktober 2018 urteilte die Steuerrekurskommission, dass die Gemeinden im Normalfall berechtigt sind, gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG eine bereits rechtskräftige Liegenschaftssteuerverfügung zu korrigieren, wenn der anwendbare amtliche Wert inzwischen neu festgesetzt worden ist. Dabei wurde als entschuldbar angesehen, wenn die Gemeinde im Massenverfahren der Liegenschaftssteuererhebung nicht systematisch den Sachumstand abklärt, ob Gründe eingetreten sind, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen.